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Baumhotel von Styrassic Park GmbH

Dinoplatz 1, 8344 Bad Gleichenberg, Österreich /Austria
Tel.: 0043 (0) 3159/28750 oder 00 43 664/4310113

E-Mail: info@styrassicpark.at, tickets@styrassicpark.at,
office@styrassicpark.at, office@baumhotel.net


Homepage: https://baumhotel.net https://www.styrassicpark.at/

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Parkordnung regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Styrassic Park GmbH als Betreiberin des Styrassic Parks samt Parkplatz und den Besuchern bzw. Parkplatzbenutzern.

Mit dem Erwerb bzw. der Verwendung einer Eintrittskarte, Saisonkarte oder eines Gutscheins und spätestens mit dem Betreten des Styrassic Parks gelten diese AGB und die Parkordnung als vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Erwachsene Begleit- und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die von ihnen mitgebrachten oder beaufsichtigten Kinder und sonstigen aufsichtspflichtigen Personen über die für sie relevanten Park- und Sicherheitsregeln zu informieren und deren Einhaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht sicherzustellen.

Die jeweils geltenden AGB und die Parkordnung sind auf der Homepage des Styrassic Parks veröffentlicht. Für bereits erworbene Saisonkarten gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Erwerbs bekanntgegebenen Bedingungen.

2. Vertragsabschluss und Eintrittskarten

Der Vertrag kommt mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Eintrittspreises bzw. Gutscheinpreises zustande.

Tagestickets berechtigen die Person, die das Ticket beim Zutrittssystem verwendet, zur Nutzung des Parkangebots während des dafür vorgesehenen Zeitraumes. Saisonkarten sind personenbezogen und nicht übertragbar.

Tickets müssen der richtigen Kategorie und dem vorgesehenen Besuchstag bzw. Gültigkeitszeitraum entsprechen. Missbräuchliche Verwendung, Veränderung oder unzulässige Vervielfältigung ist verboten und kann zur Ungültigkeit des Tickets sowie zur Verweigerung des Zutritts führen. Tickets und Gutscheine, die nicht direkt beim Styrassic Park oder über einen von Styrassic Park autorisierten Vertriebspartner erworben wurden, werden nur anerkannt, sofern sie echt, gültig und nicht bereits eingelöst oder gesperrt sind. Styrassic Park übernimmt keine Gewähr für die Echtheit oder Gültigkeit von Tickets und Gutscheinen, die über nicht autorisierte Dritte erworben wurden. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Beim kurzfristigen Verlassen des Parks und beabsichtigten Wiedereintritt ist die Vorgehensweise zuvor mit dem Kassenpersonal abzuklären.

Doppelermäßigungen sind nicht vorgesehen, sofern eine Aktion nichts anderes bestimmt.

Eine freiwillige Verkürzung des Parkbesuches, das freiwillige Nichtnutzen einzelner Attraktionen oder Angebote sowie ein subjektives Nichtgefallen des Parkangebotes begründen keinen Anspruch auf Minderung des Eintrittspreises. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Regelungen zu Foto-, Video- und Social-Media-Aufnahmen richten sich ausschließlich nach Punkt 15 (Datenschutz).

3. Saisonkarten

Saisonkarten gelten ausschließlich für die darauf angegebene Person und den angeführten Gültigkeitszeitraum.

Sie sind bei jedem Besuch mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Bei Verlust kann gegen die jeweils vorgesehene Bearbeitungsgebühr von € 19,00 eine Ersatzkarte ausgestellt werden.

4. Online-Shop

Online erworbene Tickets sind in einer Form mitzuführen, die das ordnungsgemäße Lesen bzw. Scannen ermöglicht.

Der Besucher ist dafür verantwortlich, dass ein auf seinem eigenen Mobilgerät gespeichertes Ticket zum Zeitpunkt des Zutritts angezeigt werden kann.

Für Freizeitdienstleistungen, die für einen bestimmten Tag oder Zeitraum gebucht werden (insbesondere datums- bzw. terminsgebundene Tickets), besteht gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht im Fernabsatz.

Bei nicht datums- bzw. terminsgebundenen Tickets sowie bei Wertgutscheinen, die nicht für einen bestimmten Zeitpunkt gelten, bleibt ein allfälliges gesetzliches Rücktrittsrecht unberührt.

Nicht an einen bestimmten Besuchstag gebundene Tickets gelten ausschließlich für den beim Kauf angegebenen Gültigkeitszeitraum bzw. die angegebene Saison. Der jeweilige Gültigkeitszeitraum wird beim Kauf bekanntgegeben und ist auf dem Ticket bzw. der Buchungsbestätigung ersichtlich.

5. Gutscheine

Gutscheine können entsprechend ihrer jeweiligen Bedingungen zur Bezahlung von Leistungen des Styrassic Parks verwendet werden.

Eine Barablöse ist nicht möglich.

Für entgeltlich erworbene Wertgutscheine gelten die beim Kauf bekanntgegebenen Bedingungen und Gültigkeitszeiträume. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Gültigkeitsdauer und Verjährung, bleiben unberührt.

Für unentgeltliche Aktions- oder Gewinnspielgutscheine gelten die auf dem Gutschein bzw. bei der jeweiligen Aktion angegebenen Bedingungen und Gültigkeitszeiträume.

6. Besuch des Styrassic Parks

Die Eintrittskarte berechtigt während der jeweils veröffentlichten Öffnungszeiten zur bestimmungsgemäßen Nutzung der im Eintritt enthaltenen Parkangebote unter Beachtung dieser AGB, der Parkordnung, der Sicherheitsbestimmungen und allfälliger Benutzungsbeschränkungen.

Einzelne kostenpflichtige Zusatzattraktionen können vom Eintrittspreis ausgenommen sein.

Das Parkangebot kann laufend verändert, erweitert, umgebaut oder aus Sicherheits-, Wartungs-, technischen, betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen eingeschränkt werden.

Der Styrassic Park ist kein vollständig künstlich angelegtes oder durchgehend ebenes Freizeitgelände, sondern befindet sich zu wesentlichen Teilen in einem natürlichen bzw. naturnahen Wald-, Hang- und Parkgelände. Dieser besondere Charakter ist Bestandteil des Parkbesuches.

Die Nutzung der für Besucher vorgesehenen Parkplätze des Styrassic Parks sind während des Parkbesuches bei den nichtüberdachten Parkplätzen kostenlos. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz oder auf die Verfügbarkeit eines Parkplatzes besteht nicht; eine Parkplatzreservierung ist nur möglich, sofern diese ausdrücklich online angeboten wird.

7. Rechte und Pflichten von Styrassic Park

Der Styrassic Park trifft die nach den gesetzlichen Bestimmungen und den konkreten Umständen zumutbaren Sicherungs-, Wartungs- und Kontrollmaßnahmen. Daraus folgt jedoch keine Garantie, dass ein natürliches bzw. naturnahes Wald- und Parkgelände zu jedem Zeitpunkt vollkommen eben, hindernisfrei, trocken, beleuchtet oder frei von natürlichen Veränderungen ist.

Einzelne Bereiche, Wege oder Attraktionen können jederzeit insbesondere wegen Wartung, technischer Störungen, Besucheraufkommen, Witterung, höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen geschlossen oder eingeschränkt werden.

Vorübergehende Einschränkungen einzelner Angebote begründen grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz oder Rückzahlung, sofern das wesentliche Parkangebot weiterhin zur Verfügung steht und keine zwingenden gesetzlichen Ansprüche entgegenstehen.

Bei plötzlich eintretenden Natur- oder Wetterereignissen kann nicht gewährleistet werden, dass jeder im weitläufigen Gelände befindliche Besucher persönlich und unmittelbar erreicht, gewarnt, gesucht, abgeholt oder aus dem jeweiligen Bereich begleitet wird.

Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Mitarbeiter in einen Bereich zu entsenden, wenn dessen Betreten aufgrund eines bereits eingetretenen Sturms, Gewitters oder einer anderen akuten Gefahr für die Mitarbeiter selbst eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde.

Die gesetzlichen Pflichten des Betreibers und zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt. Insbesondere wird die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und für die Verletzung der den Betreiber treffenden Verkehrssicherungspflichten durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Aufsicht: Styrassic Park übernimmt durch die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern keine allgemeine Aufsicht über Kinder oder sonstige betreuungsbedürftige Personen. Die Aufsicht verbleibt bei den Eltern, Erziehungsberechtigten oder sonstigen Begleit- bzw. Aufsichtspersonen, sofern nicht für ein bestimmtes Angebot ausdrücklich eine Betreuung oder Aufsicht durch Styrassic Park übernommen wurde.

Schadensmeldungen: Unfälle, Verletzungen, Schäden und erkennbare besondere Gefahrensituationen sind Mitarbeitern des Styrassic Parks möglichst unverzüglich mitzuteilen, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist. Dadurch soll insbesondere rasche Hilfe, Beweissicherung und gegebenenfalls die Beseitigung einer Gefahrenquelle ermöglicht werden.

8. Rechte und Pflichten der Besucher:innen des Styrassic Parks

8.1 Eigenverantwortung und natürliches Gelände

Jeder Besucher ist verpflichtet, sich im gesamten Park eigenverantwortlich, aufmerksam und den jeweiligen Umständen entsprechend zu bewegen.

Der Styrassic Park ist zu wesentlichen Teilen ein natürliches bzw. naturnahes Wald-, Hang- und Parkgelände. Besucher müssen daher auch auf und neben Besucherwegen mit für ein derartiges Gelände typischen Gegebenheiten rechnen. Dazu zählen insbesondere Unebenheiten, Gefälle und Steigungen, Wurzeln, herausragende Wurzeln und Baumstümpfe, Steine, Äste, Laub, Nadeln, Erde, Schotter, Schlamm, Pfützen sowie sonstige natürliche Boden- und Geländeverhältnisse.

Nicht sämtliche Wege sind glatt, eben, asphaltiert, beleuchtet oder barrierefrei. Schuhe, Gehgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit und Verhalten sind diesen Gegebenheiten anzupassen.

Trotz angemessener Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen verbleibt bei einem derartigen Natur-, Wald- und Freizeitgelände ein typisches Restrisiko. Dieses typische und trotz angemessener Sorgfalt nicht vollständig vermeidbare Restrisiko trägt jeder Besucher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich.

8.2 Witterung, Sturm, Gewitter, Glatteis und Dunkelheit

Wetter- und Sichtverhältnisse können sich insbesondere bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Hagel, Schnee, Frost, Eis, Glatteis, Nebel oder Dunkelheit kurzfristig und teilweise innerhalb weniger Minuten erheblich verändern.

Das Betreten und der Aufenthalt im Gelände bei erkennbaren oder plötzlich auftretenden Witterungs-, Natur- und Sichtgefahren erfolgt hinsichtlich der damit typischerweise verbundenen und trotz angemessener Sorgfalt nicht vollständig vermeidbaren Risiken in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr.

Jeder erwachsene Besucher hat Wetter-, Sicht- und Geländeverhältnisse selbst wahrzunehmen und sein Verhalten daran anzupassen. Bei plötzlich auftretendem Sturm, Gewitter oder einer sonst erkennbaren unmittelbaren Naturgefahr ist jeder Besucher verpflichtet, selbst unverzüglich die nach den konkreten Umständen erforderlichen Maßnahmen zum eigenen Schutz und zum Schutz der von ihm beaufsichtigten Kinder zu treffen.

Besucher dürfen insbesondere bei plötzlich eintretenden Wettergefahren nicht darauf vertrauen, dass jeder einzelne Besucher rechtzeitig persönlich von einem Mitarbeiter erreicht, gewarnt, gesucht, abgeholt oder

begleitet werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitarbeiter den betreffenden Bereich aufgrund der bereits eingetretenen Wetterlage nur unter eigener erheblicher Gefährdung betreten könnte.

Bei Dunkelheit ist eine ausreichende eigene Lichtquelle zu verwenden, wenn sich der Besucher in einem nicht ausreichend beleuchteten Bereich bewegt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der eine eigene Lichtquelle vorgesehen ist.

Bei Nässe, Schnee, Frost, Eis oder Glatteis ist mit erhöhter Rutschgefahr zu rechnen und die Fortbewegung entsprechend anzupassen. Bekanntgegebene Sperren, Warnungen oder Sicherheitsanweisungen sind unverzüglich zu befolgen.

8.3 Wege, Beschilderung und verbotene Bereiche

Besucher haben die vorgesehenen bzw. freigegebenen Besucherwege und die vorhandene Beschilderung zu beachten.

Abweichende Routen außerhalb des eingezäunten bzw. ausdrücklich freigegebenen Besucherbereiches dürfen nicht betreten werden.

Das eigenmächtige Verlassen des vorgesehenen Besucherbereiches sowie das Betreten von Waldflächen, Böschungen, Betriebs-, Technik-, Forst- oder sonstigen nicht für Besucher freigegebenen Bereichen ist verboten.

Absperrungen, Zäune, Tore, Ketten und sonstige Zugangsbeschränkungen dürfen nicht überstiegen, umgangen, geöffnet oder entfernt werden.

Ist an einer Wegverzweigung die Fortsetzung eines Rundweges oder einer Route beschildert, haben sich Besucher grundsätzlich an dieser Beschilderung zu orientieren, soweit nicht im Rahmen einer geführten Veranstaltung durch die Führungsperson ausdrücklich eine andere freigegebene Route gewählt wird.

Wer entgegen diesen Bestimmungen einen nicht freigegebenen Bereich oder eine verbotene Route benutzt, verstößt gegen die Parkordnung. Dieses Verhalten kann im Schadenfall nach den gesetzlichen Bestimmungen als Eigen- bzw. Mitverschulden berücksichtigt werden.

8.4 Geführte Veranstaltungen und Nachtwanderungen

Teilnehmer an Führungen, Nachtwanderungen und sonstigen geführten Veranstaltungen haben grundsätzlich beim Gruppenverband zu bleiben und den Anweisungen der jeweiligen Führungsperson zu folgen.

Wer die Gruppe verlassen, zurückbleiben oder einen anderen Weg nehmen möchte, hat dies der Führungsperson nach Möglichkeit vorher mitzuteilen.

Wer den unmittelbaren Anschluss an die Gruppe verliert, hat besondere Eigenverantwortung und Vorsicht walten zu lassen und sich an der regulären Beschilderung und Wegführung zu orientieren.

Bei Nachtwanderungen ist wegen der Dunkelheit eine geeignete Taschenlampe oder eine ausreichend funktionierende Taschenlampenfunktion eines Mobiltelefons mitzuführen und zu verwenden.

Die Teilnahme an einer Nachtwanderung beinhaltet typischerweise das Begehen von Park- und Waldwegen bei Dunkelheit. Jeder Teilnehmer hat daher seine Gehweise und Aufmerksamkeit an die eingeschränkten Sichtverhältnisse und an das natürliche Gelände anzupassen.

8.5 Kinder und Aufsicht

Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Begleit- bzw. Aufsichtspersonen tragen die Verantwortung dafür, dass die von ihnen beaufsichtigten Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung beaufsichtigt werden.

Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass Kinder die vorgesehenen Besucherbereiche nicht eigenmächtig verlassen, nicht in abgesperrte oder nicht freigegebene Wald- bzw. Geländebereiche gelangen und Sicherheits-, Benutzungs- und Verhaltensregeln beachten.

Bei Spielplätzen und Attraktionen haben Begleitpersonen die jeweiligen Alters-, Größen-, Gewichts- und sonstigen Benutzungsbeschränkungen zu beachten.

Eine darüber hinausgehende Haftung der Eltern oder sonstigen Aufsichtspersonen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.6 Rauch- und Brandverbot

Im gesamten Styrassic Park besteht striktes Rauchverbot. Dies gilt insbesondere auf sämtlichen Wegen, in Wald- und Naturbereichen, bei Attraktionen, auf und im unmittelbaren Umfeld von Spielplätzen sowie in allen sonstigen Besucherbereichen.

Rauchen ist ausschließlich in den ausdrücklich gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. Außerhalb dieser Raucherzonen ist auch das Anzünden oder Wegwerfen von Zigaretten, Zigarren oder sonstigen Rauchwaren verboten.

Bei besonderer Brand- oder Waldbrandgefahr können auch die gekennzeichneten Raucherzonen vorübergehend gesperrt werden.

8.7 Allgemeine Eigenverantwortung und Mitverschulden

Jeder Besucher hat erkennbare Gefahren zu beachten und seine persönlichen Fähigkeiten, seine körperliche Verfassung und sein Verhalten eigenverantwortlich einzuschätzen sowie auf Missbrauch aufmerksam zu machen bzw. dies der Geschäftsführung zu melden.

Die Missachtung von Wegweisern, Absperrungen, Rauchverboten, Sicherheitsinformationen, Benutzungsregeln oder Anweisungen, das eigenmächtige Betreten nicht freigegebener Bereiche, sorgloses Verhalten bei Natur- oder Wettergefahren oder das nicht situationsgerechte Verwenden einer erforderlichen Lichtquelle kann im Schadenfall nach den gesetzlichen Bestimmungen als Eigen- bzw. Mitverschulden berücksichtigt werden.

Dies gilt ebenso, wenn sich ein Teilnehmer ohne entsprechende Mitteilung erheblich von einer geführten Gruppe entfernt und dadurch die unmittelbare Führung oder Orientierung an der Gruppe verliert.

8.8 Verhalten, Hausrecht und Parkverweis

Besucher sind verpflichtet, diese AGB, die Parkordnung, Sicherheits- und Benutzungsregeln sowie berechtigte Anweisungen der Mitarbeiter einzuhalten.

Bei Missachtung dieser Regeln ist Styrassic Park berechtigt, Besucher vom weiteren Aufenthalt auszuschließen und des Geländes zu verweisen. Bei schwerwiegenden oder sicherheitsrelevanten Verstößen kann ein Parkverweis ohne vorherige Verwarnung erfolgen. Dies gilt insbesondere bei:

– Rauchen außerhalb gekennzeichneter Raucherzonen,

– Betreten gesperrter oder nicht freigegebener Bereiche,

– Verlassen des zulässigen Besucherbereiches auf nicht freigegebenen Routen,

– Umgehen oder Übersteigen von Absperrungen,

– vorsätzlicher Missachtung sicherheitsrelevanter Anweisungen,

– Gefährdung anderer Besucher oder Mitarbeiter,

– Beschädigung von Anlagen, Attraktionen, Pflanzen oder Einrichtungen,

– aggressivem, bedrohlichem oder grob störendem Verhalten.

Styrassic Park kann in solchen Fällen außerdem ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot aussprechen. Erfolgt ein Parkverweis aufgrund eines vom Besucher zu vertretenden schwerwiegenden oder sicherheitsrelevanten Verstoßes gegen diese AGB, die Parkordnung oder berechtigte Sicherheits- und Verhaltensanweisungen, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Eintrittspreises. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Öffnungszeiten

Die jeweils gültigen Saison- und Öffnungszeiten werden auf den Webseiten und an den vorgesehenen Stellen bekanntgegeben.

Styrassic Park kann Öffnungszeiten oder den Zugang zu einzelnen Bereichen aus betrieblichen, technischen, sicherheits- oder witterungsbedingten Gründen ändern.

Der letzte Einlass in den Styrassic Park ist bis eine Stunde vor der jeweils bekanntgegebenen Schließungszeit möglich.

10. Hunde

Hundehalter sind verpflichtet, sämtliche für das Mitführen und Halten des Hundes geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten. Für durch den Hund verursachte Schäden richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hunde dürfen bis auf Widerruf entsprechend den veröffentlichten Regeln mitgebracht werden.

Sie sind stets so zu führen, dass andere Besucher, insbesondere Kinder, weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden.

Im gesamten Park besteht Leinenpflicht. Hunde über 8 kg müssen zusätzlich einen geeigneten Maulkorb tragen.

Hundehalter sind für die Beaufsichtigung ihres Hundes und die Beseitigung von Verunreinigungen verantwortlich.

Bei Verstößen kann der Halter mit dem Hund aus Park- bzw. Hotelbereichen verwiesen werden.

11. Ethikordnung

Der Styrassic Park soll insbesondere für Familien und Kinder ein angenehmer und sicherer Erlebnisbereich sein.

Streit, Beschimpfungen, Drohungen, aggressives Verhalten, Mobbing, diskriminierendes Verhalten und erhebliche Störungen anderer Gäste oder Mitarbeiter werden nicht geduldet.

Die Parkleitung kann bei entsprechend schwerwiegendem Verhalten ohne vorherige Verwarnung einen Park- bzw. Hausverweis aussprechen.

12. Fundgegenstände

Gefundene Gegenstände können bei der Eintrittskassa während der Öffnungszeiten abgegeben und wenn vorhanden abgeholt werden.

Nicht abgeholte Gegenstände werden nach dem vorgesehenen Zeitraum entsprechend den gesetzlichen bzw. organisatorischen Vorgaben behandelt bzw. an die zuständige Stelle weitergeleitet.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB oder der Parkordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon grundsätzlich unberührt. Gegenüber Verbrauchern bestimmen sich die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit nach den gesetzlichen Vorschriften; eine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel zulasten des Verbrauchers wird nicht vereinbart.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine hiervon zum Nachteil eines Verbrauchers abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. Für Unternehmer kann – soweit gesetzlich zulässig – das für 8344 Bad Gleichenberg sachlich zuständige Gericht (Bezirksgericht Feldbach) als Gerichtsstand vereinbart werden.

Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen jenes Staates unberührt, deren Schutz dem Verbraucher aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nicht durch Rechtswahl entzogen werden darf.

Soweit diese AGB auf Verträge mit Unternehmern Anwendung finden, ist Erfüllungsort Bad Gleichenberg.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird, soweit dieses auf das jeweilige Vertragsverhältnis überhaupt anwendbar wäre und ein Ausschluss gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

15. Datenschutz, Foto- und Videoaufnahmen, Newsletter

Personenbezogene Daten werden entsprechend der Datenschutzerklärung und den anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Die bloße Bezahlung einer Eintrittskarte oder das Betreten des Parks gilt nicht automatisch als uneingeschränkte Einwilligung zur werblichen Verwendung individuell erkennbarer Foto- oder Videoaufnahmen einer Person oder ihrer Kinder.

Foto- und Videoaufnahmen für Werbe- oder Veröffentlichungszwecke erfolgen auf einer dafür zulässigen Rechtsgrundlage; soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

Soweit im Parkgelände eine Videoüberwachung betrieben wird, erfolgt diese auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und wird entsprechend gekennzeichnet.

Auch die Anmeldung zum Newsletter erfolgt nicht automatisch durch Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse im Zuge eines Ticketkaufs, sondern entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen für elektronische Direktwerbung.

16. Baumhotel Bestimmungen

Check – In ist im allgemeinen um 14:00 Uhr. Wenn das Zimmer bis dahin nicht fertig ist, bieten wir einen Late-Checkout bis 12:00 anstatt 10:00 Uhr an.

Unsere Stornierungsrichtlinien lauten wie folgt:

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